Artikel IV
Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende
ABSCHNITT I
Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung
§ 1.
Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des § 2 dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10012053
Dokumentnummer
NOR12152659
alte Dokumentnummer
N9199114272J
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