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Art. 4 § 1 2. WAeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel IV

Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende

ABSCHNITT I

Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung

§ 1.

Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des § 2 dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012053

Dokumentnummer

NOR12152659

alte Dokumentnummer

N9199114272J

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