Anhang
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A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte Ankunftspunkte
Punkte in der Republik Österreich Riyadh
B. Das von der Regierung des Königreiches Saudi-Arabien namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im
folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in
beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte Ankunftspunkte
Punkte im Königreich Saudi-Arabien Wien
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem
von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
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