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Anhang Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1990

Anhang

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A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte Ankunftspunkte

Punkte in der Republik Österreich Riyadh

B. Das von der Regierung des Königreiches Saudi-Arabien namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im

folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in

beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte Ankunftspunkte

Punkte im Königreich Saudi-Arabien Wien

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem

von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der

fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

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