Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.
§ 0
Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (BR Jugoslawien)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1990
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
28.04.1992
Unterzeichnungsdatum
29.09.1988
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM BUNDESEXEKUTIVRAT DER VERSAMMLUNG DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ZUR ERGÄNZUNG DES LUFTVERKEHRSABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN, UNTERZEICHNET AM 11. NOVEMBER 1953
StF: BGBl. Nr. 6/1990
Änderung
BGBl. III Nr. 156/1997
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. V erfolgte am 27. bzw. am 28. November 1989; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. V mit 1. Februar 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen abzuschließen, welches das am 11. November 1953 *) in Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in der Fassung der Notenwechsel vom 26. Februar und 24. Mai 1974 **) ergänzt,
in Erwägung des Charakters der jeweiligen Märkte und des Zugangs zu diesen, welchen jede der Vertragschließenden Parteien der anderen einzuräumen bereit ist,
in dem Bestreben, den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien einen fairen Austausch von Geschäftsmöglichkeiten zu gewährleisten,
haben folgendes vereinbart:
______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1954
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1974
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011909
Dokumentnummer
NOR11012174
alte Dokumentnummer
N9199010496U
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