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§ 4 BWBFAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Übergangsbestimmungen

§ 4.

(1) Der Erlös aus der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, vorgesehenen Verwertung wird mit 4 Milliarden Schilling festgestellt.

(2) Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene, über den Verwertungserlös gemäß Abs. 1 hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung der Fonds gemäß § 5 Abs. 4 dar.

Schlagworte

Bundes-Wohnfonds, Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011900

Dokumentnummer

NOR12151568

alte Dokumentnummer

N9198910880L

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