Übergangsbestimmungen
§ 4.
(1) Der Erlös aus der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, vorgesehenen Verwertung wird mit 4 Milliarden Schilling festgestellt.
(2) Der im Jahre 1988 an Bund und Länder überwiesene, über den Verwertungserlös gemäß Abs. 1 hinausgehende Betrag von 1,3 Milliarden Schilling stellt eine Vorauszahlung auf die Zahlungsverpflichtung der Fonds gemäß § 5 Abs. 4 dar.
Schlagworte
Bundes-Wohnfonds, Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011900
Dokumentnummer
NOR12151568
alte Dokumentnummer
N9198910880L
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