Artikel 16
Multilaterale Übereinkommen
Wenn beide Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragsparteien eines multilateralen Übereinkommens werden, das einen Gegenstand dieses Abkommens betrifft, werden sie sich konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung des multilateralen Übereinkommens überarbeitet werden soll.
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