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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1989

Artikel 15

Beendigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gleichfalls davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Abkommen tritt um Mitternacht (am Ort des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei) unmittelbar vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

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