Schiffseichpflicht
§ 2
Fahrzeuge (§ 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) auf den im § 1 genannten Gewässern bedürfen der Schiffseichung durch die Behörde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Schiffseichpflicht
§ 2
Fahrzeuge (§ 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) auf den im § 1 genannten Gewässern bedürfen der Schiffseichung durch die Behörde.
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