Vollziehung
§ 4.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und – soweit gemäß § 1 Abs. 4 Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011804
Dokumentnummer
NOR12151333
alte Dokumentnummer
N9198816833J
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