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§ 7 Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1988

IV. Abschnitt

Vollziehung

§ 7.

(1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1.

(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Schlagworte

BGBl. Nr. 1/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011747

Dokumentnummer

NOR12151385

alte Dokumentnummer

N9198817254J

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