IV. Abschnitt
Vollziehung
§ 7.
(1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1.
(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Schlagworte
BGBl. Nr. 1/1988
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011747
Dokumentnummer
NOR12151385
alte Dokumentnummer
N9198817254J
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