Artikel XI
Kündigung
- 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
- 2. Eine Vertragspartei, die gegen eine Änderung der Anlagen Einspruch erhoben hat, kann das Übereinkommen kündigen; diese Kündigung wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung wirksam.
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