Anhang
Abschnitt I
- 1. Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Indonesien in beiden Richtungen betrieben werden:
Abflugpunkte | Zwischenpunkte | Ankunftspunkte | Punkte darüber hinaus |
Punkte in Indonesien | 2 Punkte in Südostasien 2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent Dubai oder Abu Dhabi und Kairo | Wien | 2 Punkte in Europa |
- 2. Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:
Abflugpunkte | Zwischenpunkte | Ankunftspunkte | Punkte darüber hinaus |
Punkte in Österreich | 2 Punkte im Golfgebiet 2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent 2 Punkte in Südostasien | Jakarta | 2 Punkte im Bereich Australien/Neuseeland |
Abschnitt II
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei kann bei einem oder allen Flügen darauf verzichten, irgendeinen der obigen Punkte anzufliegen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Flugstrecke in dem Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei ihren Ausgangspunkt und Endpunkt haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011659
Dokumentnummer
NOR12150828
alte Dokumentnummer
N9198711285X
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