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Anhang Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Anhang

Abschnitt I

  1. 1. Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Indonesien in beiden Richtungen betrieben werden:

Abflugpunkte

Zwischenpunkte

Ankunftspunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Indonesien

2 Punkte in Südostasien

2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent Dubai oder Abu Dhabi und Kairo

Wien

2 Punkte in Europa

    

  1. 2. Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:

Abflugpunkte

Zwischenpunkte

Ankunftspunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Österreich

2 Punkte im Golfgebiet

2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent

2 Punkte in Südostasien

Jakarta

2 Punkte im Bereich Australien/Neuseeland

    

Abschnitt II

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei kann bei einem oder allen Flügen darauf verzichten, irgendeinen der obigen Punkte anzufliegen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Flugstrecke in dem Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei ihren Ausgangspunkt und Endpunkt haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011659

Dokumentnummer

NOR12150828

alte Dokumentnummer

N9198711285X

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