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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Gambia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 13

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011658

Dokumentnummer

NOR12150846

alte Dokumentnummer

N9198711923L

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