Artikel 13
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011658
Dokumentnummer
NOR12150846
alte Dokumentnummer
N9198711923L
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