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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

Artikel 2

(1) Kraftfahrlinienverkehr ist die Beförderung von Fahrgästen mit Omnibussen auf einer bestimmten Fahrstrecke nach einem festgelegten Fahrplan und Tarifen mit dem Recht, Fahrgäste an den Ausgangs- und Zielorten sowie an anderen festgelegten Haltestellen aufzunehmen und abzusetzen.

(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien für den Abschnitt der Fahrstrecke innerhalb ihres Staatsgebiets im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie mit der Zustimmung der Transitländer eingerichtet werden. Eine solche Genehmigung wird für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.

(3) Ansuchen um solche Genehmigungen sind bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zeitgerecht in schriftlicher Form einzureichen. Die Ansuchen müssen folgende Angaben enthalten:

Unternehmen, Fahrstrecke, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, vorgeschlagene Betriebsdauer sowie Zeitpunkt, in dem der Betrieb aufgenommen werden soll.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden gemeinsam in schriftlicher Form oder in einem Gemischten Ausschuß (Artikel 14) insbesondere folgende Angelegenheiten beschließen:

  1. a) Einrichtung neuer und Betrieb bestehender Verkehrslinien;
  2. b) Fahrpläne;
  3. c) Tarife;
  4. d) Betriebsbedingungen;
  5. e) Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung von Verkehrslinien.

Schlagworte

Ausgangsort

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12150995

alte Dokumentnummer

N9198718521J

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