Artikel 14
(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann eine Tagung eines aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzten Gemischten Ausschusses beantragen, um alle Fragen zu erörtern, die bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftauchen können.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Staatsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011650
Dokumentnummer
NOR12151007
alte Dokumentnummer
N9198718533J
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