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§ 5 StadtEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1987

Darlehen

§ 5.

(1) Bei Anträgen auf Förderung nach § 4 Abs. 1 Z 2 ist gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und der Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben, über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung des Darlehens erfolgen soll.

(2) Darlehen können bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Den Tilgungsplänen ist eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren und eine jährliche Verzinsung von höchstens 6 vH zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011646

Dokumentnummer

NOR12150777

alte Dokumentnummer

N9198710106Y

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