Förderungsausmaß
§ 4.
(1) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes besteht
- 1. für Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 2 und 5 in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zur vollen Höhe der Kosten,
- 2. für Maßnahmen gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie 6 bis 9 in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zu den Zinsen in der Höhe von 15 vH der Darlehenssumme zu Darlehen, die aus dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes gewidmeten Kapital gewährt werden.
(2) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 3 des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 2 des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Abs. 1 Z 2 festgelegten Weise.
(3) Das Förderungsausmaß kann bis zu den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Obergrenzen nach Art der Maßnahme und des Förderungswerbers nach gleichen Grundsätzen abgestuft werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011646
Dokumentnummer
NOR12150776
alte Dokumentnummer
N9198710105Y
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