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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 6

ZÖLLE UND ABGABEN

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten), Schmierstoffe und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten), Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei oder in seinem Auftrag eingeführt oder an Bord der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge genommen werden und nur zur Verwendung im Betrieb auf internationalen Fluglinien bestimmt sind, sind von allen auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei eingehobenen Abgaben und Steuern einschließlich Zöllen und Untersuchungsgebühren befreit, und zwar selbst dann, wenn diese Vorräte während jener Abschnitte des Fluges verwendet werden sollen, die über das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in der sie an Bord genommen wurden, führen. Es kann verlangt werden, daß die oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Vorräte und Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffe, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden Partei befinden, dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung von deren Zollbehörden entladen werden, wobei diese verlangen können, daß diese Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter ihre Aufsicht und Kontrolle gestellt werden.

(4) Ebenfalls von allen Zöllen bzw. Steuern befreit sind folgende in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für die Errichtung eines Büros im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer vereinbarten Fluglinien eingeführten Gegenstände und Güter:

  1. a) Büroausstattung, zB erforderliche Möbel, Schreibmaschinen usw.; Fernmeldeeinrichtungen, wie Fernschreibgeräte und Sprechfunkgeräte, oder sonstige drahtlose Ausrüstungen zur Verwendung innerhalb des Flughafens; Computerausrüstungen für das Fluglinienunternehmen, die ausschließlich für Reservierung und Betriebszwecke bestimmt sind, wie Computerterminals oder Fernschreiber;
  2. b) verschiedene offizielle Schriftstücke, wie Flugscheine, Bordkarten, Gepäckanhänger, Luftfrachtbriefe, Flugpläne usw.;
  3. c) busartige Fahrzeuge für die Beförderung der Fahrgäste und des Gepäcks zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150680

alte Dokumentnummer

N9198623157J

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