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Artikel 5 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 5

  1. 1. Der Erweiterte Ausschuß hat folgende Aufgaben:
  1. a) Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor;
  2. b) er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in diesem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erweiterten Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren;
  3. c) er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;
  4. d) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommission übertragen werden.
  1. 2. Der Erweiterte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

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