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Artikel 21 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 21

Hat ein Vertragsstaat die Forderung eingezogen, so ist der Betrag innerhalb kürzester Frist an EUROCONTROL auszuzahlen. EUROCONTROL verfährt in diesem Fall nach Artikel 20. Die dem Vertragsstaat entstandenen Einziehungskosten werden von EUROCONTROL getragen.

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