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Artikel 14 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 14

EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden von Staaten, die dieser Vereinbarung nicht angehören, ein Verfahren einzuleiten.

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