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ARTIKEL 8 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 8

(Benutzungsgebühren)

  1. a) Der Unterzeichnerrat legt die Bemessungseinheiten für die verschiedenen Benutzungsarten des EUTELSAT-Weltraumsegments fest und bestimmt die Gebührensätze für diese Benutzung. Diese Gebühren sollen ausreichende Einnahmen zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT erbringen, den vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die EUTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen. Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT-Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benutzungskategorie decken.
  2. b) Die Benutzungsgebühren sind nach vom Unterzeichnerrat angenommenen Regelungen zu zahlen.
  3. c) Der Unterzeichnerrat ergreift im Fall eines Verzugs der Zahlung der Benutzungsgebühren von mehr als drei Monaten alle geeigneten Maßnahmen, wobei er Artikel XVIII lit. b des Übereinkommens berücksichtigt.
  4. d) Für jeden nicht zu dem vom Unterzeichnerrat bestimmten Zahlungstermin gezahlten Betrag von Benutzungsgebühren sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Schlagworte

Betriebskosten, Instandhaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149751

alte Dokumentnummer

N9198514473L

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