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ARTIKEL 6 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 6

(Investitionsanteile)

  1. a) Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden auf der Grundlage der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner eilen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
  2. b) Für die Zwecke der lit. an wird die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermaßen festgestellt: Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muß, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach lit. d oder nach lit. e Ziffer i vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen mußte, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
  3. c) Vor der Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung nach den lit. a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anlage B festgelegt.
  4. d) Die erste Festlegung von Investitionsanteilen auf Grund der Benutzung erfolgt
  1. i) frühestens vier Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird;
  2. ii) nach Ablauf der unter Ziffer i genannten vier Jahre, sofern und sobald
  1. iii) sieben Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird, wenn die unter Ziffer ii vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
  1. e) Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten erneut festgelegt:
  1. i) dem 1. März jedes Jahres. Jedoch findet die erneute Festlegung am 1. März nicht statt, wenn die von Unterzeichnern für ihre Benutzung während des diesem Tag vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlenden Gesamtbenutzungsgebühren um mehr als zwanzig Prozent unter den Gesamtbenutzungsgebühren liegen, die Unterzeichner für ihre Benutzung während des achtzehn Monate vor diesem Tag beginnen den Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlen hatten;
  2. ii) dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für einen neuen Unterzeichner;
  3. iii) dem Tag, an dem der Austritt eines Unterzeichners wirksam wird.
  1. f) Sobald ein Investitionsanteil nach lit. e Ziffer ii oder iii oder nach lit. g festgelegt ist, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach lit. g festgelegten Investitionsanteile von 0,05 vH. nicht erhöht.
  2. g) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 vH. des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.
  3. h) Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu, der niedriger ist als sein nach den lit. a bis f festgelegter Anteil, soweit diese Verringerung dadurch ausgeglichen wird, daß andere Unterzeichner freiwillig einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen. Der Unterzeichnerrat beschließt Verfahren, welche die Anwendung dieser lit. ermöglichen, sowie für die gerechte Verteilung des Betrags, der auf die Verringerung von Investitionsanteilen entfällt, unter Unterzeichnern, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind.
  4. i) Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149749

alte Dokumentnummer

N9198514471L

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