ARTIKEL 10
(Kontenausgleich)
- a) Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT, der sich aus den nach den Artikeln 4, 7, 8 und 9 getätigten Geldgeschäften ergibt, ist so durchzuführen, daß die Höhe sowohl der zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT überwiesenen Gelder als auch der Gelder, die der EUTELSAT über den vom Unterzeichnerrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten wird.
- b) Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT auf Grund der Betriebsvereinbarung werden in einer beliebigen frei konvertierbaren Währung geleistet.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
10011602
Dokumentnummer
NOR12149753
alte Dokumentnummer
N9198514475L
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