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ARTIKEL 19 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ARTIKEL 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden Parteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 15. Mai 1985 in Nairobi in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011597

Dokumentnummer

NOR12149789

alte Dokumentnummer

N9198514560L

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