ARTIKEL 16
Abänderungen
Alle Abänderungen dieses Abkommens und/oder seines Anhangs sind von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines Austausches diplomatischer Noten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011597
Dokumentnummer
NOR12149786
alte Dokumentnummer
N9198514557L
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