vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1984

Anlage 1

ANHANG I

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

  1. 1. Abflugspunkte:
  1. 2. Punkte im Gebiet des Sultanats Oman:

B. Das von der Regierung des Sultanats Oman namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

  1. 1. Abflugspunkte:
  1. 2. Punkte im Gebiet der Republik Österreich:

C. Zwischenlandungspunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149650

alte Dokumentnummer

N9198423009J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)