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ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1984

ARTIKEL 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles gelten für die Flugführung und den Betrieb des Luftfahrzeuges des von einem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während des Einfluges, des Aufenthaltes, des Abfluges und des Fluges über das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles.

2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in sein oder aus seinem Gebiet und insbesondere Vorschriften bezüglich der Paß-, Zoll-, Währungs- sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, welche in dem Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles in einem Luftfahrzeug des von dem anderen Vertragschließenden Teiles namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eintrifft oder dieses verläßt.

Schlagworte

Einflug, Paßformalität, Zollformalität, Währungsformalität

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149636

alte Dokumentnummer

N9198422995J

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