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ARTIKEL 19 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1984

ARTIKEL 19

Inkrafttreten

Das Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen Erfordernissen in dem Land jedes Vertragschließenden Teiles genehmigt und tritt sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, durch die bestätigt wird, daß diese Erfordernisse erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen dazu ordnungsgemäß befugt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 3. November 1982 in Muscat in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149649

alte Dokumentnummer

N9198423008J

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