ARTIKEL 19
Inkrafttreten
Das Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen Erfordernissen in dem Land jedes Vertragschließenden Teiles genehmigt und tritt sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, durch die bestätigt wird, daß diese Erfordernisse erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen dazu ordnungsgemäß befugt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen am 3. November 1982 in Muscat in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011589
Dokumentnummer
NOR12149649
alte Dokumentnummer
N9198423008J
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