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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

PERSONENBEFÖRDERUNGEN

Artikel 3

(1) Als Kraftfahrlinienverkehr wird die Personenbeförderung mit Omnibussen auf einer bestimmten Strecke nach festgelegtem Fahrplan und Tarif bezeichnet, mit der Berechtigung, an den Ausgangs- und Endpunkten und anderen festgelegten Haltestellen Reisende aufzunehmen oder abzusetzen.

(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien für das Streckenstück ihres Gebietes, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sowie mit der Zustimmung der Transitstaaten errichtet werden. Die Genehmigung wird für die Dauer von ein bis fünf Jahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.

(3) Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gemäß Absatz 2 werden rechtzeitig der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Firma des Unternehmers, Fahrtstrecke, Fahrplan, Tarife, Haltestellen zur Aufnahme oder Absetzung von Fahrgästen, sowie die Betriebsperiode.

(4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich auf schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Einrichtung neuer Kraftfahrlinien;
  2. b) Fahrpläne;
  3. c) Tarife;
  4. d) Beförderungsbedingungen;
  5. e) Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149586

alte Dokumentnummer

N9198414521L

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