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§ 7 B-SWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1983

Wohnbeihilfe

§ 7.

(1) Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Mietwohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.

(2) Die Länder können durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Ausmaß für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR12149392

alte Dokumentnummer

N9198314773L

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