§ 5a.
Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 Z 1)
- 1. ist abzusehen, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil durch eine zusätzliche Förderung des Landes,
- 2. kann abgesehen werden, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil aus Eigenmitteln des Förderungsnehmers
- finanziert wird und sichergestellt ist, daß der Förderungszweck trotzdem erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011554
Dokumentnummer
NOR12154556
alte Dokumentnummer
N9199331831J
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