Gewährung der Zuschüsse
§ 5.
(1) Der Bund trägt die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der sich aus dem Hypothekardarlehen ergebenden Annuität und dem vom Förderungswerber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz zu leistenden Beitrag hiezu. Bis zum Einsetzen der Tilgung werden nach dem Baufortschritt Zuschüsse in halber Höhe der anfallenden Zinsen, längstens jedoch für zwei Jahre, gewährt. Zur Verzinsung von Eigenmitteln des Förderungswerbers leistet der Bund auf die Dauer der Laufzeit des Hypothekardarlehens Zuschüsse in der Höhe von 25 vH. Bei Einsatz von Eigenmitteln zur Vorfinanzierung werden diese Zuschüsse bis zum Zeitpunkt der Zuzählung des Hypothekardarlehens geleistet.
(2) Ansuchen auf Gewährung von Zuschüssen sind unter Vorlage der Darlehenspromesse an das nach Lage der Liegenschaft zuständige Amt der Landesregierung zu richten.
(3) Das Land darf Annuitätenzuschüsse nur auszahlen, wenn der Förderungswerber nachweist, daß er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat.
(4) Die Auszahlung von Zuschüssen ist im Falle einer Kündigung des Hypothekardarlehens einzustellen. Das gleiche gilt, wenn der Förderungswerber die Liegenschaft ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person überträgt, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt; in diesem Fall oder wenn das Hypothekardarlehen widmungswidrig verwendet wird, hat das Land die vom Zeitpunkt der Übertragung oder der widmungswidrigen Verwendung an geleisteten Zuschüsse zurückzufordern.
(5) Wurde die Gewährung von Zuschüssen für die Errichtung von Eigentumswohnungen zugesichert, so ist auf dem jeweiligen Liegenschaftsanteil auf die Dauer der Förderung ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. § 22 Abs. 2 und 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10011554
Dokumentnummer
NOR12149390
alte Dokumentnummer
N9198314771L
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