Mitführung des Meßbriefes
§ 5.
(1) Ein österreichisches Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn sich ein gültiger Meßbrief im Original an Bord befindet.
(2) Eigentümer und Kapitän eines österreichischen Seeschiffes haben für die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011553
Dokumentnummer
NOR12149183
alte Dokumentnummer
N9198212020I
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