§ 15a.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 ermächtigt, jährlich höchstens 3vH jener Netto-Benützungsentgelte, die im jeweiligen Vorjahr auf den in § 10 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, angeführten Bundesstraßenstrecken eingehoben werden, für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der genannten Bundesstraßenstrecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Entgelte, die nach den in § 32 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, genannten Finanzierungsgesetzen festgesetzt werden, oder durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen. Netto-Benützungsentgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 6 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich zufließen, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
(2) Diese Beträge sind quartalsweise auszuzahlen.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. April 2025 und danach jeweils jährlich einen Bericht über die Verwendung der gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer zu übermitteln. Die Bundesländer haben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation und zahlenmäßige Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
10011551
Dokumentnummer
NOR40256495
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