Artikel 1
Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10011549
Dokumentnummer
NOR12149235
alte Dokumentnummer
N9198243476L
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