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ARTIKEL 42 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 42

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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