Aufbringung der Förderungsmittel
§ 11.
(1) Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht durch
- 1. Leistungen des Bundes,
- 2. Erträgnisse des Fonds, soweit sie durch Anhebung des Zinssatzes für vor dem 1. Jänner 1968 zugesicherte Darlehen des Fonds über 1 vH erzielt werden,
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1987)
- 4. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
- 5. Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz,
- 6. sonstige Zuwendungen und Einkünfte,
- 7. Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Z 1 bis 6).
(2) Für die sich aus der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ergebenden Verpflichtungen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für den Bund nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen.
(3) Soweit Zinsenerträgnisse gemäß Abs. 1 Z 2 nicht für Zwecke dieses Bundesgesetzes benötigt werden, sind sie dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 33 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zu überweisen.
Schlagworte
Tilgungsbetrag
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011541
Dokumentnummer
NOR12149283
alte Dokumentnummer
N9198243649L
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