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§ 96 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Lukendeckel

§ 96.

(1) Sind hölzerne Deckel zugelassen, dürfen diese nur solange in Gebrauch bleiben, wie ihre Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche einwandfrei ist. Sie dürfen nicht für andere Zwecke benutzt werden. Für jede Luke mit hölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel mitzuführen.

(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder mechanisch angetriebene Lukenabdeckungen sind so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen der Gefahrenbereich gut übersehen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149008

alte Dokumentnummer

N9198151052J

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