Lukendeckel
§ 96.
(1) Sind hölzerne Deckel zugelassen, dürfen diese nur solange in Gebrauch bleiben, wie ihre Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche einwandfrei ist. Sie dürfen nicht für andere Zwecke benutzt werden. Für jede Luke mit hölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel mitzuführen.
(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder mechanisch angetriebene Lukenabdeckungen sind so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen der Gefahrenbereich gut übersehen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149008
alte Dokumentnummer
N9198151052J
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