Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und Wirtschaftsräume
§ 80.
(1) Der Schiffskoch oder ein anderes, vom Kapitän bestimmtes Besatzungsmitglied hat täglich Aufzeichnungen über Art und Zusammensetzung der Mahlzeiten und allfälliger zusätzlicher Verpflegung zu führen.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier überprüft monatlich die den Besatzungsmitgliedern verabreichten Nahrungsmittel nach Art und Menge.
(3) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier ist verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich, begleitet von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied des allgemeinen Dienstes, den Zustand der Küchen und der Wirtschaftsräume sowie der dazugehörenden Einrichtungen und Geräte zu überprüfen.
(4) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 2 und 3 festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen; falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.
(5) Die Ergebnisse jeder Überprüfung sind schriftlich festzuhalten und vom Kapitän zu unterzeichnen.
Schlagworte
Nahrungsmittelvorrat
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148992
alte Dokumentnummer
N9198151036J
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