Verpflegung bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse
§ 79.
(1) Bei unvorhergesehen langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, um die Gesundheit aller Besatzungsmitglieder bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit zu gewährleisten.
(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Maßnahmen er angeordnet hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148991
alte Dokumentnummer
N9198151035J
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