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§ 78 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie Verköstigung

§ 78.

(1) Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung nach Dauer und Art der Reise mit genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist.

(2) Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschifffahrt entspricht, für alle Besatzungsmitglieder die gleiche sein.

(3) Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Reise und der klimatischen Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und fachmännisch zubereitet werden.

(4) Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.

Schlagworte

Nahrungsmittelvorrat

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40140087

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