TEIL L
Ärztliche Untersuchung Anwendungsbereich
§ 189.
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.
(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149100
alte Dokumentnummer
N9198151144J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)