Führung
§ 175.
(1) Die Führung des Maschinentagebuches obliegt dem leitenden Ingenieur; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind von ihm täglich zu unterfertigen.
(2) Bei Seeunfällen hat der leitende Ingenieur, soweit es nach Lage der Umstände geschehen kann, für die Rettung des Maschinentagebuches zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149086
alte Dokumentnummer
N9198151130J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)