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§ 172 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

II. ABSCHNITT

Schiffstagebuch Inhalt

§ 172.

In das Schiffstagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 19 mindestens einzutragen

  1. 1. vor Verwendung eines neuen Schiffstagebuches
  1. a) der Name des Schiffes,
  2. b) das Unterscheidungssignal,
  3. c) der Name des Kapitäns,
  4. d) der Beginn des Eintragungszeitraumes;
  1. 2. vor Beginn jeder Reise
  1. a) die zur Sicherung der Ladung, des Ballastes und der Pumpen getroffenen Vorrichtungen,
  2. b) der vordere und hintere Tiefgang des Schiffes,
  3. c) rechtzeitig vor Abfahrt von einem Liege- oder Ankerplatz der Uhrenvergleich zwischen Maschinenraum- und Brückenuhr, die Überprüfung des Maschinentelegraphs, der Dampf- und Preßluftpfeifen, der Rudermaschine, der Navigationslichter, der Alarmglocken und des Alarmlautsprechersystems;
  1. 3. täglich
  1. a) die Beschaffenheit von Wind und Wetter,
  2. b) gehaltene Kurse, zurückgelegte Entfernungen sowie die bei Berichtigung der Kurse angewandte Mißweisung, Ablenkung und Abdrift,
  3. c) die ermittelte Breite und Länge,
  4. d) Angaben über Verbrauch und Bestand an Brennstoff, Trinkwasser und Waschwasser,
  5. e) wenn Lade- und Löscharbeiten durchgeführt werden, Angaben über deren Dauer sowie die Menge der ge- oder entladenen Güter,
  6. f) Überprüfungen der in Z 2 lit. c angeführten Geräte;
  1. 4. wöchentlich
  1. der Zustand der Verschlüsse, der Rudermaschine und der Ankerwinde;
  1. 5. vierteljährlich
  1. das Ergebnis der Überprüfung der Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskästen;
  1. 6. jährlich
  1. das Ergebnis der Überprüfung der Krankenräume und der Ausrüstung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
  1. 7. im eintretenden Falle
  1. a) die durch das Lot ermittelte Bodenbeschaffenheit,
  2. b) die wichtigen Peilungen von Landmarken und Seezeichen,
  3. c) die Abgabe von Nebelsignalen und die Fahrt des Schiffes bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen,
  4. d) jede Einnahme von Trinkwasser, tunlichst mit kurzer Angabe der Herkunft des Wassers,
  5. e) Erkrankungen von Besatzungsmitgliedern, wenn sie Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen, nebst einer kurzen Beschreibung der Krankheitserscheinungen. Die Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Erkrankung in das Krankenbuch eingetragen ist,
  6. f) alle an Bord ausgeführten, dem Auftreten von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken vorbeugenden Maßnahmen sowie die gegen die Weiterverbreitung dieser Krankheiten gerichteten Vorkehrungen,
  7. g) alle von den Gesundheitsbehörden der auf einer Reise berührten Häfen vorgenommenen Besichtigungen, Untersuchungen, Desinfektionen, Ausschiffungen usw.,
  8. h) Unfälle der Besatzung oder des Schiffes, Beschädigungen und alle außergewöhnlichen Umstände
  9. i) Geburtsfälle (Zeitpunkt und Ort der Geburt, Familienname, Vornamen und Geschlecht des Kindes; Familiennamen, Vornamen, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und Wohnort der Eltern) und Sterbefälle (Zeitpunkt und Ort des Todes, Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen und sein letzter Wohnort) an Bord des Schiffes,
  10. j) Beschwerden der Besatzungsmitglieder über Mängel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung,
  11. k) Beschwerden der Besatzungsmitglieder wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung unter Angabe der Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen.

Schlagworte

Maschinenraumuhr, Dampfpfeife, Ladearbeit, Arzneimittel, Untersuchungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149083

alte Dokumentnummer

N9198151127J

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