Einbau und Regulierung
§ 15.
Die richtige Aufstellung und Regulierung der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, überprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148928
alte Dokumentnummer
N9198150972J
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