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§ 15 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Einbau und Regulierung

§ 15.

Die richtige Aufstellung und Regulierung der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, überprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148928

alte Dokumentnummer

N9198150972J

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